Neuerungen StVO

Elektroroller - Motorboards

Bei den Elektroroller oder Motorboards handelt es sich um tretrollerähnliche Fahrzeuge mit Elektromotor die teilweise mit einem Sitz ausgerüstet sind.

Unterschieden werden Fahrzeuge mit und ohne Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr.

Bei Fahrzeugen ohne Betriebserlaubnis weisen die Hersteller in der Betriebsanleitung ausdrücklich darauf hin, dass die Roller nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.

Die Erteilung einer Betriebserlaubnis (ABE) durch das Kraftfahrbundesamt für diese Roller wird nicht erfolgen, da die Ausrüstungsvorschriften der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) wie z. B. Beleuchtung, Bremsen usw. nicht erfüllt sind.
Obwohl diese Elektroroller ohne ABE nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, sind es Kraftfahrzeuge und unterliegen der Fahrerlaubnispflicht.
Wird mit diesen Fahrzeugen im Straßenverkehr gefahren, liegen Verstöße gegen das Fahrerlaubnisrecht, die Zulassungsvorschriften und dem Pflichtversicherungsgesetz vor.

Elektroroller mit einer durch das Kraftfahrbundesamt erteilten ABE sind in der Betriebserlaubnis als Leichtmofa, Mofa oder Kleinkraftrad zu erkennen.
Sie dürfen mit dem geforderten Führerschein bzw. Prüfbescheinigung (außer Leichtmofa) und einem Versicherungskennzeichen im Straßenverkehr benutzt werden.

Tempo-30-Zonen

Schild maßgeblich
§ 39 (1a) StVO
"Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo-30-Zonen zu rechen."Wichtig für die Kraftfahrer ist, dass sie sich künftig auf größere Tempo-30-Zonen einrichten müssen, in denen sie nicht mehr mit baulichen Veränderungen rechnen dürfen. Allein die Anordnung der Zonenbeschilderung ist künftig entscheidend für die Höchstgeschwindigkeitsregelung.

Für die Verkehrsteilnehmer folgt aus dieser Regelung, dass sie abseits der Hauptverkehrsstraßen auf Straßen mit einstreifiger Verkehrsführung je Fahrtrichtung und ohne Abtrennung vom Gegenverkehr durch Markierung mit Tempo-30-Zonen rechnen müssen. Die Vorfahrtregel innerhalb der Zone ist grundsätzlich "rechts vor links". Abweichungen von dieser Vorfahrtregel dürfen nur mit Zeichen 301 ("Rakete") angeordnet werden und müssen die Ausnahme bleiben.

Neue Blinkregelungen für Kreisverkehre

§ 9a StVO
(1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr, siehe Abb.) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.
(2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist."Die neue Regelung betrifft damit nicht alle baulich als Kreisverkehr gestalteten Knotenpunkte, sondern nur die, an deren Einmündung der Verkehrsteilnehmer die genannte Zeichenkombination vorfindet. Für den PKW-Fahrer ist zum einen wesentlich, dass bei solchen Kreisverkehren der Verkehr auf der Kreisbahn ohne weitere Beschilderung Vorfahrt hat, zum anderen, dass er bei dieser Zeichenkombination bei der Einfahrt nicht mehr blinken darf, bei der Ausfahrt jedoch blinken muss.

Handy-Verbot

Handy-Verbot§ 23 Abs.1a StVO
"Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."KFZ-FührerOrdnungswidrigkeitsanzeige 40 Euro FahrradfahrerVerwarngeld 25 Euro

Telefonieren während der Fahrt

Zukünftig ist jeder Fahrzeugführer - auch der Radfahrer - verpflichtet, eine Freisprecheinrichtung zu benutzen, wenn er während der Fahrt ein Mobil- oder Autotelefon benutzen will. Die Art der Freisprecheinrichtung oder auch nur Mindestanforderungen an die technische Ausstattung werden nicht vorgeschrieben. Damit bleiben auch Lösungen, wie 'Head-Sets' oder 'Knopf-im-Ohr' zulässig, wenn das Gehör des Fahrzeugführers nicht so sehr beeinträchtigt wird, dass die Grenze des ' 23 (1) StVO überschritten wird. Die Regelung gilt nur für die Benutzung im öffentlich zugänglichen Telefonnetz, nicht jedoch für Betriebs-, Behörden- oder etwa CB-Funknetze.

Handy-Benutzung ohne Freisprecheinrichtung

Das gilt nur bei völligem Stillstand des Verkehrs, zum Beispiel wegen eines Unfalls auf der Autobahn oder beim längeren Halt vor einer geschlossenen Bahnschranke. In solchen Situation bleibt das Handy-Telefonieren erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Reißverschlussverfahren

§ 7 Abs. 4 StVO
"Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren)."

Erst an der Verengung Spur wechseln

Wird die Spur zu früh gewechselt, bleibt nutzbarer Verkehrsraum brach liegen. Die Reform stellt klar, dass erst am Ende der Spur der Fahrstreifen gewechselt werden soll. Durch diese klare sprachliche Regelung sollen Missverständnisse und Aggressionen abgebaut, der Verkehrsfluss erhöht und das Unfallrisiko verringert werden.