Neuerungen StVO
Elektroroller - Motorboards
Bei den Elektroroller oder Motorboards handelt es sich um tretrollerähnliche Fahrzeuge mit Elektromotor die teilweise mit einem Sitz ausgerüstet sind.
Unterschieden werden Fahrzeuge mit und ohne Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr.
Bei Fahrzeugen ohne Betriebserlaubnis weisen die Hersteller in der Betriebsanleitung ausdrücklich darauf hin, dass die Roller nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.
Die Erteilung einer Betriebserlaubnis (ABE) durch das Kraftfahrbundesamt
für diese Roller wird nicht erfolgen, da die Ausrüstungsvorschriften
der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) wie z. B. Beleuchtung,
Bremsen usw. nicht erfüllt sind.
Obwohl diese Elektroroller ohne ABE nicht für den Straßenverkehr
zugelassen sind, sind es Kraftfahrzeuge und unterliegen der
Fahrerlaubnispflicht.
Wird mit diesen Fahrzeugen im Straßenverkehr gefahren, liegen
Verstöße gegen das Fahrerlaubnisrecht, die Zulassungsvorschriften
und dem Pflichtversicherungsgesetz vor.
Elektroroller mit einer durch das Kraftfahrbundesamt erteilten
ABE sind in der Betriebserlaubnis als Leichtmofa, Mofa oder
Kleinkraftrad zu erkennen.
Sie dürfen mit dem geforderten Führerschein bzw. Prüfbescheinigung
(außer Leichtmofa) und einem Versicherungskennzeichen
im Straßenverkehr benutzt werden.
Tempo-30-Zonen
Schild maßgeblich
§ 39 (1a) StVO
"Innerhalb geschlossener Ortschaften ist
abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung
von Tempo-30-Zonen zu rechen."Wichtig für die Kraftfahrer ist, dass
sie sich künftig auf größere Tempo-30-Zonen einrichten müssen,
in denen sie nicht mehr mit baulichen Veränderungen rechnen
dürfen. Allein die Anordnung der Zonenbeschilderung ist künftig
entscheidend für die Höchstgeschwindigkeitsregelung.
Für die Verkehrsteilnehmer folgt aus dieser Regelung, dass sie abseits der Hauptverkehrsstraßen auf Straßen mit einstreifiger Verkehrsführung je Fahrtrichtung und ohne Abtrennung vom Gegenverkehr durch Markierung mit Tempo-30-Zonen rechnen müssen. Die Vorfahrtregel innerhalb der Zone ist grundsätzlich "rechts vor links". Abweichungen von dieser Vorfahrtregel dürfen nur mit Zeichen 301 ("Rakete") angeordnet werden und müssen die Ausnahme bleiben.
Neue Blinkregelungen für Kreisverkehre
§ 9a StVO
(1)
Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr,
siehe Abb.) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet,
hat der Verkehr auf der Kreisbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt
in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers
unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der
Fahrbahn verboten.
(2) Die Mittelinsel
des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen
davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren
des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die
Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist."Die neue Regelung betrifft damit nicht alle baulich
als Kreisverkehr gestalteten Knotenpunkte, sondern nur die,
an deren Einmündung der Verkehrsteilnehmer die genannte Zeichenkombination
vorfindet. Für den PKW-Fahrer ist zum einen wesentlich, dass
bei solchen Kreisverkehren der Verkehr auf der Kreisbahn ohne
weitere Beschilderung Vorfahrt hat, zum anderen, dass er bei
dieser Zeichenkombination bei der Einfahrt nicht mehr blinken
darf, bei der Ausfahrt jedoch blinken muss.
Handy-Verbot
§ 23 Abs.1a StVO
"Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons
untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des
Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug
steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."KFZ-FührerOrdnungswidrigkeitsanzeige 40 Euro FahrradfahrerVerwarngeld 25 Euro
Telefonieren während der Fahrt
Zukünftig ist jeder Fahrzeugführer - auch der Radfahrer - verpflichtet, eine Freisprecheinrichtung zu benutzen, wenn er während der Fahrt ein Mobil- oder Autotelefon benutzen will. Die Art der Freisprecheinrichtung oder auch nur Mindestanforderungen an die technische Ausstattung werden nicht vorgeschrieben. Damit bleiben auch Lösungen, wie 'Head-Sets' oder 'Knopf-im-Ohr' zulässig, wenn das Gehör des Fahrzeugführers nicht so sehr beeinträchtigt wird, dass die Grenze des ' 23 (1) StVO überschritten wird. Die Regelung gilt nur für die Benutzung im öffentlich zugänglichen Telefonnetz, nicht jedoch für Betriebs-, Behörden- oder etwa CB-Funknetze.
Handy-Benutzung ohne Freisprecheinrichtung
Das gilt nur bei völligem Stillstand des Verkehrs, zum Beispiel wegen eines Unfalls auf der Autobahn oder beim längeren Halt vor einer geschlossenen Bahnschranke. In solchen Situation bleibt das Handy-Telefonieren erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Reißverschlussverfahren
§ 7 Abs. 4 StVO
"Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung
das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich
oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten
Fahrzeugen der übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in
der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar
vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem
durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können
(Reißverschlussverfahren)."
Erst an der Verengung Spur wechseln
Wird die Spur zu früh gewechselt, bleibt nutzbarer Verkehrsraum brach liegen. Die Reform stellt klar, dass erst am Ende der Spur der Fahrstreifen gewechselt werden soll. Durch diese klare sprachliche Regelung sollen Missverständnisse und Aggressionen abgebaut, der Verkehrsfluss erhöht und das Unfallrisiko verringert werden.
